Antirep
Wichtig: Die Wanderung ist bewilligt. Im Prinzip musst du keinen Kontakt mit der Polizei erwarten. Es ist trotzdem wichtig seine Rechte zu kennen. Wenn du auf der sicheren Seite sein willst, lies die folgenden Antirep Informationen durch.
Allgemeines:
- Die einzigen Informationen, die Du über dich preisgeben musst, sind diejenigen welche auf Deiner ID stehen und Deine Wohnadresse. Telefon-/Handynummer, Arbeitsplatz/-geber*in oder Ausbildungsort etc. müssen und sollen bestenfalls nicht preisgegeben werden.
- Die Polizei hat das Recht, Deine Personalien zu kontrollieren. Zwar bist Du nicht verpflichtet, einen Ausweis auf Dir zu tragen, aber um Ärger bzw. langwierige Abklärungen zu vermeiden, empfiehlt es sich, einen einzustecken, wenn Du unterwegs bist.
- Die Polizistinnen müssen Dir auf Anfrage ihren Namen sagen und Zivilpolizistinnen den Ausweis zeigen.
- Bei Übergriffen merke Dir die Namen der Polizist*innen, Ort, Datum, Zeit und Namen und Adressen von allfälligen ZeugInnen. Das ist wichtig für die Beschwerden gegen die Polizei. Melde Übergriffe der Polizei (Schlagen, Beschimpfungen etc.). Am Ende dieser Rechtshilfe- broschüre findest Du Adressen, wohin Du Dich wenden kannst.
- Schreib frühestmöglich ein Erinnerungsprotokoll, über den Kontakt mit der Polizei.
Filzen / Durchsuchen:
- Durchsuchungen in der Öffentlichkeit (z. B. bis auf die Unterhosen ausziehen) sind nicht gestattet.
- Filzen dagegen schon (z. B. Taschen leeren, Abtasten nach Waffen).
- Verlang, dass die Polizei Dich im Auto oder auf dem Posten durchsucht. (Dafür wirst du länger in Gewahrsam sein)
- Nur medizinisches Personal (Arzt / Ärztin) darf Körperöffnungen durchsuchen. Frauen* sollten von Frauen*, Männer* von Männern* gefilzt/durchsucht werden. Es ist zwar rechtlich möglich, dass Männer* Frauen* durchsuchen können (“bei Gefahr für Leib und Leben”…) aber wir empfehlen allen Frauen*, auf einer Durchsuchung durch Frauen* zu bestehen.
Festnahme:
- Dir müssen die konkreten Vorwürfe einer Festnahme bekannt gemacht werden. Frage nach deinem Verhaftungsgrund und merk es Dir für dein Gedächtnisprotokoll. Zudem muss die Polizei den Grundsatz der Verhältnismässigkeit wahren. Sie kann Dich 24 Stunden (Wochenende 48h) festhalten, danach müssen sie Dich einem/einer U-Richter/-in vorführen. Normalerweise hält Dich die Polizei 1 – 6 Stunden fest.
- Grundsätzlich gilt: Nach Feststellen Deiner Identität muss die Polizei Dich sofort wieder gehen lassen, wenn kein Grund für eine vorläufige Festnahme und kein Vorführungsbefehl gegen Dich vorliegt. Und: Du musst keinerlei Aussagen machen (Augen auf, Mund zu!) und hast das Recht auf einen AnwaltAnwältin.
- Nicht Du musst Deine Unschuld beweisen, sondern die Polizei oder derdie Untersuchungsrichterin Deine Schuld!
Präventivhaft:
- Die Polizei kann Dich vorübergehend von einem Ort wegweisen oder festhalten, wenn z.B. “der begründete Verdacht besteht”, dass Du die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdest oder dass Du die Polizei an ihrer Arbeit hinderst oder dabei störst.
- Bei einer vorläufigen Festnahme ist zu beachten:
- Die Polizei muss Dir unverzüglich den Grund für den Freiheitsentzug angeben.
- Du hast das Recht, so bald als möglich Angehörige oder Vertrauenspersonen zu informieren.
- Du hast das Recht auf Aussageverweigerung und Verweigerung von erkennungsdienstlichen Massnahmen.
- Die Polizei muss so rasch als möglich ein Gericht darüber entscheiden lassen, ob Du weiter festgehalten werden darfst.
- Die Polizei muss Dich spätestens nach 24 Stunden entlassen bzw. vorher, wenn der Grund für die vorläufige Festnahme wegfällt (z.B. die Demo oder der Fussballmatch ist vorbei, die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist nicht mehr gefährdet, etc.) wenn ein Gericht Deine Freilassung anordnet.
Aussagenverweigerung:
- Du bist zu keinerlei Aussage verpflichtet!
- Nicht angeben musst Du: Arbeit (Arbeitgeberin, Lehrmeisterin), Hobbies, Bekannte etc. Du bist nicht verpflichtet diese Informationen zu geben. Denk dran: Hier beginnt bereits das Verhör und alle Aussagen können gegen Dich verwendet werden.
- “Ich habe nichts zu sagen” oder “Ich verweigere die Aussage” sind die besten Antworten oder Du kannst einfach schweigen. Kopf schütteln und oder Nicken gilt als Aussage.
- Lass Dich weder einschüchtern noch provozieren. Die meisten Drohungen sind Bluffs, die Dich einschüchtern sollen.
- Wehre Dich nicht (körperlich), Du machst Dich sonst strafbar.
- Wirst Du länger als 24 Stunden (bzw. 48 Stunden an Wochenenden) auf dem Polizeiposten festgehalten, verlange den sofortigen Kontakt zu einerm AnwaltAnwältin. Rechtsberatungstelefon: 031 372 48 43 (Bürozeiten)
Erkennungsdienstliche Massnahmen (EM):
- EM sind Finger. Und Handflächenabdrücke, Fotos, Blut-, Urin- und Handschriftproben etc.
- Die Polizei kann Dir z.B. Fingerabdrücke nehmen, wenn
- Du eines Verbrechens oder Vergehens verdächtig bist
- Du verurteilt wurdest und ins Gefängnis oder Zuchthaus musst
- Du des Landes verwiesen wurdest oder gegen Dich eine Einreisesperre besteht
- Du von der FrePo weggewiesen wurdest oder in Auslieferungshaft sitzt
- Deine Identität anders nicht feststellbar ist (darum: immer einen Ausweis dabei haben).
- Das heisst: Wirst Du während einer Demo festgenommen, präventiv festgehalten (siehe Polizeigewahrsam) oder wirst Du einfach so auf den Posten mitgenommen, kannst Du Dich weigern, dass Dir Fingerabdrücke genommen oder Fotos von Dir gemacht werden. Die Polizei selber kann Dich nicht dazu zwingen. Nur eine Richterin könnte Dich allenfalls dazu zwingen.
Beschlagnahmung:
- Will die Polizei etwas beschlagnahmen (Waffen, Messer, Sprays, Geld etc.), verlange eine Quittung. Beschlagnahmt werden dürfen Gegenstände nur wenn sie als Beweismittel dienen könnten, im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung stehen oder die Sittlichkeit oder öffentliche Ordnung gefährden. Sind beschlagnahmte Gegenstände legal und keine Beweismittel, kannst Du diese später (mit der Quittung) zurückfordern.
Handschellen:
- Handschellen oder Fesseln sind nur zulässig, wenn Fluchtgefahr oder eine gewalttätige Auseinandersetzung befürchtet wird oder wenn mehrere Personen transportiert werden.
- Unser Tip: wenn die Handschellen oder Plastikfesseln zu eng sind, verlang, dass sie gelockert werden.
Verletzungen:
- Wirst Du bei der Festnahme oder Beim Verhör geschlagen, werden Handschellen viel zu eng angezogen, so dass es schmerzt oder beisst Dich ein Polizeihund, dann solltest Du verlangen, dass dies im Protokoll festgehalten wird.
- Nachdem Du freigelassen wirst, solltest Du sofort einee ArztÄrztin oder eine Notfallstation aufsuchen und ein ärztliches Zeugnis für Deine Verletzungen verlangen. Dies hilft Dir später bei einer allfälligen Beschwerde oder Anzeige gegen die Polizist*innen.
Beschimpfungen:
- Wirst Du von Polizistinnen beschimpft und beleidigt, hast Du die Möglichkeit diese anzuzeigen. Von Vorteil ist, wenn Du Zeuginnen hast. Lass Dich von Anwälten beraten.
Augen auf, nicht wegschauen!:
- Wir als Bürgerinnen (egal welchen Pass wir haben) müssen der Polizei auf die Finger schauen. Augen auf statt wegschauen! Sobald gewalttätige, sich unkorrekt verhaltende Polizistnnen merken, dass sie beobachtet werden und dass die Menschen ihre Rechte kennen, überlegen sie sich zweimal, was sie tun.
- Sich einmischen ist immer gut und notwendig. Das Risiko dabei ist eine Anzeige (und Busse) wegen Behinderung einer Amtshandlung zu bekommen. Deshalb: Nicht reindrängeln (ausser bei gewalttätigen Übergriffen), besser aus einer gewissen Distanz den*die Betroffenen über deren Rechte (z.B. Aussageverweigerung) aufklären.
- Merk Dir Zeit / Ort / Geschehnisse, falls derdie Betroffene Zeuginnen braucht. Körperliche Gewalt verschlimmert Deine Situation nur und Du riskierst eine Anzeige zu kriegen.
- Immer höflich bleiben
- Versuch Deine Rechte durchzusetzen, aber sei nicht frustriert, wenn es nicht gleich klappt.
- Falls Du eine Busse bekommst, kontaktiere einen AnwaltAnwältin, um abzuklären, ob sich eine Einsprache lohnt.
- Gib Dein Wissen und Deine Erfahrungen an andere weiter.
- Wirst Du Opfer von Übergriffen, so hast Du das gesetzliche Anrecht auf Hilfe (melde Dich bei der Beratungsstelle Opferhilfe, siehe Adressen)
Zusätzliche Antirep Informationen:
Entschliesst du dich Aussagen zu machen, dann denk an folgendes:
- Achte bei Einvernahmen darauf, dass Deine Aussagen richtig protokolliert werden (z.B. sind Aussagen von Polizisten nicht Deine eigenen Aussagen!).
- Protokoll vor dem Unterschreiben genau durchlesen. Du bist aber nicht verpflichtet, Protokolle zu unterschreiben
- Trotz dieser Tips empfehlen wir grundsätzlich die Aussageverweigerung! Denn:
- Die meisten Urteile stützen sich viel mehr auf Aussagen / Geständnisse als auf Beweise. Du kannst Dir also selber lieb sein…
- Ohne Beweise und / oder Geständnisse, resp. Aussagen von Dir oder von anderen können sie nicht viel machen.
- Falls Du bei der Einvernahme Aussagen machst, weil Du auf Entzug bist oder unter Schock stehst, verlange unbedingt, dass Dein Zustand (Entzug, Schock usw.) ins Protokoll aufgenommen wird!
Zeugen / Zeuginnen:
- Zeugen und Zeuginnen sind verpflichtet, Aussagen zu machen, es sei denn sie hätten ein Zeugnisverweigerungsrecht (Verwandte, Selbstbelastung, Berufsgeheimnis etc.).
- Zeugen und Zeuginnen, die jünger als 15 Jahre sind, müssen durch geeignete Stellen vernommen werden (sieh auch Kinder und Jugendliche).
- Schickt Dir die Polizei eine Einladung, um über eine bestimmte Sache oder einen Vorfall Auskünfte zu geben, so bist Du nicht verpflichtet hinzugehen.
- Schickt Dir die Polizei eine Zeugen-Vorladung (meistens eingeschrieben), so musst Du gehen.
Bahnhof / Bahnpolizei:
- Im Bahnhöfen ist vieles verboten (siehe auch Verbotsschild). Durchsetzen muss dies die Bahnpolizei. Sie darf Deinen Ausweis kontrollieren, Dich vorläufig festnehmen oder der Polizei übergeben. Die Bahnpolizei ist aber nur für Bahnhofareale zuständig.
- Protectas: dürfen die Hausordnung durchsetzen.
- Es existiert die Möglichkeit eines Bahnhofsverbots (aber nur im SBB-Teil). Dies muss Dir schriftlich von der SBB mitgeteilt werden.
- Hast Du einen gültigen Fahrausweis (Zugs-Billet, Bäre-Abi, GA) gibt es keinen Grund Dich aus dem Bahnhof wegzuschicken (ausser bei Verstoss gegen die Bahnhofsverordnung).
Kinder / Jugendliche:
- Auch Kinder (7 – 15 Jahre) und Jugendliche (15 – 18 Jahre) haben das Recht, die Aussage zu verweigern.
- Die Ausführungen in dieser Broschüre gelten auch für Kinder und Jugendliche. Hier was speziell ist: Polizei in Uniform darf nur in Ausnahmefällen zur Befragung und Vorführung von Kindern und Jugendlichen eingesetzt werden, grundsätzlich sollten die Organe der Jugendgerichte die notwendigen Amtshandlungen und Befragungen vornehmen. Du kannst verlangen, dass Du nicht von der uniformierten Polizei, sondern von den entsprechenden Spezialbehörden befragt und abgeklärt wirst.
- Polizeiliche Ermittlungen und Abklärungen bedürfen der jugendgerichtlichen Genehmigung, welche im Voraus erteilt sein muss und nur in dringenden Fällen nachträglich eingeholt werden kann.
- Eine Verhaftung ist nur in ganz seltenen Ausnahmen zulässig. Du musst in eine Klinik oder ein Heim gebracht werden, nicht in ein gewöhnliches Unteruschungs- oder Polizeigefängnis. Falls hier nicht regelkonform vorgegangen wird, empfiehlt es sich unbedingt, einen AnwaltAnwältin beizuziehen, damit diese Verfahrensfehler gerügt werden können.
Tipps für Ausländer_innen:
Allgemein:
- Bist Du Ausländerin oder siehst Du nicht wie eine “typische Schweizerin” aus, hast Du erfahrungsgemäss mehr Probleme mit der Polizei. Besonders gilt dies, wenn Du Ausländerin bist und Du Dich mit Touristenstatus oder mit einer befristeten oder an Bedingungen geknüpften Aufenthaltsbewilligung (z.B. Asyl) in der Schweiz aufhältst.
- Vergiss nie: Auch Du hast Rechte! Auch Du kannst Dich wehren!
- Die meisten Massnahmen, die die Fremdenpolizei (oder andere) gegen Dich verhängen können, sind administrative Massnahmen, also keine strafrechtlichen. Du hast immer die Möglichkeit, gegen solche Massnahmen Beschwerde zu erheben. Beschwerden haben meist aufschiebende Wirkung, d.h. die Massnahmen sind erst gültig, wenn vor Gericht über Deine Beschwerde entschieden wurde. Allerdings wurden in letzter Zeit Beschwerden, die aufschiebende Wirkung im Voraus entzogen, deshalb solltest Du auch ein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung machen. Lass Dich von Anwält*innen beraten.
Rayonverbot:
- Damit kann Dir die Fremdenpolizei verbieten, ein bestimmtes Gebiet zu betreten (Bahnhof, Stadt Bern etc.) oder ein bestimmtes Gebiet zu verlassen (z.B. Kanton Bern). Voraussetzung ist, dass Du die “öffentliche Sicherheit und Ordnung” störst oder gefährdest. Wenn Du dann gegen eine solche rechtskräftige Anordnung verstösst, kannst Du eine Anzeige wegen Verstosses gegen diese Ausgrenzung bekommen. Rechtskräftig ist ein Rayonverbot (Aus- oder Eingrenzung) aber nur dann, wenn die Anordnung Dir gegenüber persönlich und schriftlich erfolgt ist und Du keine Beschwerde dagegen eingereicht hast. Darum auch hier: Beschwerde (und Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung) einreichen!
Ausreisefrist:
- Wird Dir eine Ausreisefrist gesetzt, d.h. Du musst die Schweiz bis zu einem bestimmten Zeitpunkt verlassen, so musst Du schnell handeln. Erheb Beschwerde – dies hat teilweise aufschiebende Wirkung, d.h. der Ausreisefrist verschiebt sich wegen juristischen Abklärungen zu Deinem Fall. In letzter Zeit wurde vielen Beschwerden die aufschiebende Wirkung entzogen. In diesen Fällen läuft die angesetzte Ausreisefrist trotz der Beschwerde weiter. Nach Ablauf der Ausreisefrist hältst Du Dich illegal in der Schweiz auf (obwohl Deine Beschwerde noch behandelt wird). Deshalb: Stell ein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung Deiner Beschwerde.
Ausschaffung:
- Ausschaffungshaft ist nur zulässig, wenn die angesetzte Ausreisefrist unbenutzt verstrichen und/oder Du bei der Papierbeschaffung nicht mithilfst, d.h. die Termine bei den Behörden zur Papierbeschaffung nicht befolgst.
- Auch in Ausschaffungshaft hast Du Rechtsmittel! Gegen die Ausschaffungshaft kannst Du beim Bundesgericht Beschwerde erheben! Nach Ablauf von 30 Tagen kannst Du ein Haftentlassungsgesuch beim Haftgericht stellen.
- Wichtig: Die Polizei und die Behörden dürfen Dich nur in Dein Heimatland ausschaffen, nicht aber in ein anderes Land!
- Wenn Du die Schweiz vor Ablauf der Ausreisefrist verlässt, darfst Du auch in ein anderes Land als Dein Heimatland ausreisen bzw. Deine Reiseroute selber wählen.
Einreisesperre:
- Verstösst Du gegen die hiesige Rechtsordnung, kann Dich die Fremdenpolizei mit einer Einreisesperre belegen, Du darfst für eine bestimmte Zeit nicht mehr in die Schweiz einreisen. Die Einreisesperre dauert 2 Jahre oder mehr.
- Die Einreisesperre und eine allfällige Ausreisefrist muss Dir schriftlich mitgeteilt werden, ansonsten ist sie nicht gültig. Wenn Du also von der Polizei einfach an die Grenze gestellt wirst, ohne dass sie Dir was Schriftliches mitgeben, gilt die Einreisesperre noch nicht.
- Gegen die Einreisesperre kannst Du Beschwerde erheben. Kontaktier einen AnwaltAnwältin.
- Meistens wird diesen Beschwerden die aufschiebende Wirkung entzogen, d.h. die Einreisesperre gilt nicht erst, wenn über die Beschwerde entschieden ist, sondern sofort nach Erhalt der Mitteilung der FrePo. Stell darum gleichzeitig mit der Beschwerde ein Gesuch um die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Ausserhalb der Schweiz ist es meistens schwierig, den Erfolg oder Misserfolg Deiner Beschwerde mitzuverfolgen.
Sprachprobleme:
- Es ist Dein grundsätzliches Recht, bei Kontakt mit der Polizei, Fremdenpolizei und anderen Dienststellen, einer Übersetzerin beizuziehen. Es empfiehlt sich daher unbedingt, von diesem Recht Gebrauch zu machen.
- Die deutsche Sprache ist in jedem Fall eine fremde Sprache und es ist nicht möglich, alle Details und Feinheiten zu verstehen. Wird verlangt, dass Du ein Protokoll unterschreibst, so bestehe auf einer Übersetzung in eine Sprache, die Du gut verstehst (Du bist nicht verpflichtet, Protokolle zu unterschreiben).